EuGH setzt klare Grenzen für Hafenstaatkontrollen von Seenotrettungsschiffen

Gute Neuigkeiten aus Luxemburg: Der Europäische Gerichtshof, der für die Auslegung von europäischem Recht zuständig ist, hat diese Woche ein wichtiges Urteil für alle Seenotretter*innen gefällt, mit dem Hafenstaatkontrollen deutliche Grenzen gesetzt werden.

Vor dem EuGH geklagt hatte Sea Watch e.V. gegen die monatelangen Festsetzungen der Sea Watch 3 und Sea Watch 4 im Sommer 2020 durch italienische Behörden mit fadenscheinigen Begründungen: es fehle eine Zertifizierung als Rettungsschiff (die es für Schiffe unter deutscher Flagge aber nur gibt, wenn sie in staatlichem Auftrag tätig sind) und zu viele Gerettete an Bord. Derartige Festsetzungen haben die Arbeit von zivilen Seenotretter*innen in den letzten Jahren immer wieder behindert und erschwert.

Doch nun hat der EuGH festgestellt: Schiffe humanitärer Organisationen dürfen nach europäischem Recht zwar von den Behörden des Hafenstaates kontrolliert werden, aber nur wenn belastbare Anhaltspunkte für eine Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit, die Arbeitsbedingungen an Bord oder die Umwelt vorliegen.

Dabei hat der Gerichtshof zwei sehr konkrete Grenzen aufgezeigt: Die Anzahl der Personen, die sie nach einem Rettungseinsatz an Bord befinden, kann allein keine Kontrolle rechtfertigen – selbst wenn sie weit über der für das Schiff zulässigen Anzahl liegt. Hintergrund ist die im internationalen Seerecht verankerte grundlegende Pflicht, Menschen in Seenot Hilfe zu leisten. 

Außerdem darf für die Aufhebung einer Festhalteanordnung nur das Mögliche verlangt werden, d.h. es müssen nur die Zeugnisse für das Schiff vorgelegt werden, die vom Flaggenstaat für dessen Klassifizierung ausgestellt werden und es darf nicht vorausgesetzt werden, dass sämtliche für eine andere Klassifikation geltenden Anforderungen erfüllt werden.